Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Erste Hilfe und Brandschutz
Kurz gesagt
Sind 2 bis 20 Beschäftigte anwesend, brauchen Sie mindestens einen Ersthelfer. Bei mehr als 20 Anwesenden sind es in Handels- und Verwaltungsbetrieben 5 Prozent, in anderen Betrieben 10 Prozent. Brandschutzhelfer brauchen Sie in der Regel für 5 Prozent der Beschäftigten, bei erhöhter Brandgefahr mehr. Entscheidend ist, dass zu jeder Zeit, in der gearbeitet wird, jemand da ist.
Was Sie tun müssen
- Anzahl festlegen. Gezählt wird, wer gleichzeitig anwesend ist – denken Sie an Schichten, Urlaub, Krankheit und Teilzeit. Runden Sie auf.
- Personen benennen. Geeignete Beschäftigte ansprechen und schriftlich benennen. Eine Person kann Ersthelfer und Brandschutzhelfer zugleich sein.
- Ausbilden lassen. Ersthelfer besuchen einen Lehrgang bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle, Brandschutzhelfer eine Ausbildung mit praktischer Übung am Feuerlöscher.
- Fortbilden. Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre. Für Brandschutzhelfer wird eine Wiederholung alle drei bis fünf Jahre empfohlen.
- Ausstattung und Aushang. Verbandkasten, Feuerlöscher, ein Aushang mit Notrufnummer und den Namen der Ersthelfer. Erste-Hilfe-Leistungen werden dokumentiert – einen Vordruck finden Sie unten bei den Dokumenten. Datenschutz und Aufbewahrung: Weil es sich um vertrauliche Personendaten handelt, müssen die ausgefüllten Blätter streng unter Verschluss aufbewahrt werden (DSGVO-konform).
Worauf es ankommt
- Kosten der Erste-Hilfe-Lehrgänge. Die Lehrgangsgebühren für Ersthelfer übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft, wenn der Lehrgang bei einer ermächtigten Stelle stattfindet. Die Zeit im Lehrgang ist Arbeitszeit.
- Kleinstbetrieb. Sind Sie selbst ausgebildet, können Sie die Aufgabe auch selbst übernehmen. Für Zeiten, in denen Sie nicht da sind, braucht es trotzdem jemanden.
- Erhöhte Brandgefährdung. Viele brennbare Waren, Verpackungsmaterial im Lager oder Publikumsverkehr können mehr Brandschutzhelfer und mehr Feuerlöscher erfordern. Das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Verbandbuch aufbewahren. Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Sie sind wichtig, wenn aus einer kleinen Verletzung später ein Arbeitsunfall wird.
Rechtsgrundlagen
- § 10 Arbeitsschutzgesetz – Erste Hilfe und Brandbekämpfung, Benennung der Beschäftigten
- §§ 24 bis 26 DGUV Vorschrift 1 – Erste Hilfe, Anzahl und Aus- und Fortbildung der Ersthelfer, Dokumentation
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände – Brandschutzhelfer, Feuerlöscher
- ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe – Verbandkästen
Dokumente und Links
- Dokumentation von Erste-Hilfe-LeistungenVerweis · DGUV · publikationen.dguv.de