Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Arbeitsmittel und Prüfungen
Kurz gesagt
Ja. Elektrische Geräte und Anlagen müssen regelmäßig von einer Elektrofachkraft oder unter ihrer Leitung geprüft werden. Wie oft, legen Sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Als Richtwert gilt für Geräte mit Stecker ein halbes Jahr. Zeigt die Erfahrung kaum Mängel, sind längere Abstände möglich – in Büros bis zu zwei Jahre.
Was Sie tun müssen
- Bestand erfassen. Welche Geräte gibt es? Kassen, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen, Ladegeräte, Werkzeuge.
- Prüffristen festlegen. Je nach Beanspruchung: Ein Gerät, das täglich bewegt wird, braucht kürzere Abstände als ein fest stehender Bürodrucker.
- Prüfer beauftragen. Eine Elektrofachkraft – oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
- Ergebnis festhalten. Prüfprotokoll mit Gerät, Datum, Ergebnis und Prüfer. Viele Betriebe kleben zusätzlich eine Prüfplakette auf.
- Mängel abstellen. Defekte Geräte sofort aus dem Verkehr ziehen, reparieren lassen oder entsorgen.
Worauf es ankommt
- Richtwerte für Geräte mit Stecker: sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter zwei Prozent, kann die Frist verlängert werden: in Werkstätten und Lagern bis zu einem Jahr, in Büros bis zu zwei Jahren.
- Feste Anlagen wie die Elektroinstallation des Gebäudes werden in der Regel alle vier Jahre geprüft. Ausnahme: Ihre Brandversicherung schreibt einen anderen Zyklus vor. Sie kann auch den Prüfumfang erweitern – sehen Sie in Ihrem Versicherungsvertrag nach.
- Sichtprüfung vor der Benutzung. Beschädigte Kabel, Stecker oder Gehäuse fallen oft schon beim Hinsehen auf. Darauf sollten die Beschäftigten in der Unterweisung hingewiesen werden.
- Private Geräte der Beschäftigten (Radio, Heizlüfter, Ladegerät) sind ebenfalls zu prüfen – oder im Betrieb nicht erlaubt.
- Neue Geräte müssen vor der ersten Benutzung nicht geprüft werden, wenn der Hersteller bestätigt, dass sie den Vorschriften entsprechen (CE-Kennzeichnung). Die Frist beginnt mit der Inbetriebnahme.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung – Prüfung von Arbeitsmitteln, Aufzeichnungen
- § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung – Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung festlegen
- § 5 DGUV Vorschrift 3 – Prüfungen, mit Richtwerten in den Durchführungsanweisungen
- TRBS 1203 – Zur Prüfung befähigte Personen