Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Lager, Transport und Logistik
Kurz gesagt
Einen Gabelstapler mit Fahrersitz oder Fahrerstand darf fahren, wer mindestens 18 Jahre alt ist, dafür geeignet und ausgebildet ist, seine Befähigung nachgewiesen hat und von Ihnen schriftlich beauftragt wurde. Der „Staplerschein“ allein genügt nicht – ohne Ihren schriftlichen Fahrauftrag darf niemand fahren.
Was Sie tun müssen
- Eignung klären. Körperlich und geistig geeignet, zuverlässig. Eine arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung zu Fahrtätigkeiten kann dabei helfen.
- Ausbilden lassen. Allgemeine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung (Stufe 1), bei besonderen Geräten eine Zusatzausbildung (Stufe 2).
- Im eigenen Betrieb einweisen (Stufe 3): auf das konkrete Gerät, die Fahrwege, Regale, Rampen und Besonderheiten Ihres Lagers. Diese Einweisung dokumentieren.
- Schriftlich beauftragen. Der Fahrauftrag nennt die Person und die Geräte, die sie fahren darf.
- Jährlich unterweisen und eine Betriebsanweisung für die Stapler bereitstellen.
Worauf es ankommt
- Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur im Rahmen ihrer Berufsausbildung und unter Aufsicht fahren.
- Mitgänger-Flurförderzeuge – etwa elektrische Hubwagen, die man zu Fuß führt – brauchen keinen Staplerschein, aber eine Unterweisung und Einweisung in das Gerät.
- Der Stapler selbst muss mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person geprüft werden. Vor Schichtbeginn prüft der Fahrer Bremsen, Lenkung, Hubeinrichtung und Warneinrichtungen.
- Schlüssel verwahren. Wer nicht beauftragt ist, darf nicht an den Schlüssel kommen.
- Mitfahren ist nur erlaubt, wenn der Stapler dafür einen Sitz hat. Personen auf der Gabel oder auf Paletten anzuheben ist verboten.
Rechtsgrundlagen
- § 7 DGUV Vorschrift 68 – Voraussetzungen für Fahrer; § 37 – jährliche Prüfung
- DGUV Grundsatz 308-001 – Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung – Unterweisung, besondere Beauftragung
Dokumente und Links
- Muster-Betriebsanweisungen für FlurförderzeugeVerweis · BGHW – Kompendium Arbeitsschutz · kompendium.bghw.de