Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheit
Kurz gesagt
Es gibt drei Arten: Die Pflichtvorsorge müssen Sie veranlassen, bevor jemand bestimmte gefährdende Tätigkeiten aufnimmt. Die Angebotsvorsorge müssen Sie anbieten, wahrnehmen ist freiwillig – im Handel betrifft das vor allem die Bildschirmarbeit. Die Wunschvorsorge müssen Sie ermöglichen, wenn Beschäftigte sie verlangen. Welche Tätigkeiten dazugehören, steht im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Was Sie tun müssen
- Aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, welche Tätigkeiten Vorsorge auslösen. Typisch im Handel und in der Logistik: Bildschirmarbeit, Feuchtarbeit (zum Beispiel in Bäckerei- und Fleischabteilung), Lärm, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Arbeit mit Atemschutz.
- Einen Betriebsarzt beauftragen. Vorsorge dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführen.
- Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit veranlassen und danach in regelmäßigen Abständen.
- Angebotsvorsorge schriftlich anbieten und regelmäßig wiederholen, auch wenn jemand sie einmal abgelehnt hat.
- Vorsorgekartei führen. Darin stehen Anlass und Datum jeder Vorsorge – keine Befunde. Aufbewahren bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, danach erhält die Person einen Auszug.
Worauf es ankommt
- Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung. Sie dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Körperliche Untersuchungen finden nur statt, wenn die Person einwilligt. Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht; Sie erhalten nur eine Bescheinigung, dass die Vorsorge stattgefunden hat.
- Pflichtvorsorge ist Voraussetzung. Ohne sie dürfen Sie die betreffende Tätigkeit nicht ausüben lassen.
- Fristen: Die erste Folgevorsorge spätestens nach zwölf Monaten, danach spätestens alle 36 Monate – sofern der Betriebsarzt nichts anderes festlegt.
- Bildschirmarbeit: Zur Angebotsvorsorge gehört auch eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, wenn die Person das möchte. Ergibt sie, dass eine spezielle Bildschirmbrille nötig ist, zahlt diese der Arbeitgeber.
- Kosten trägt der Arbeitgeber, Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt.
Rechtsgrundlagen
- § 3 ArbMedVV – allgemeine Pflichten, Vorsorgekartei
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge
- § 5a ArbMedVV – Wunschvorsorge
- Anhang ArbMedVV – Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge
- AMR 2.1 – Fristen für die Vorsorge
Dokumente und Links
- Formularsatz Arbeitsmedizinische VorsorgeVorlage · Neuweg GmbH – Kompetenzzentrum der BGHW · Stand 07/2026 · 6 Dateien
- AMR 2.1 – Fristen für die Veranlassung und das Angebot arbeitsmedizinischer VorsorgeVerweis · Ausschuss für Arbeitsmedizin / BAuA · Stand GMBl 2016, Überschrift korrigiert 2025 · baua.de
- AMR 5.1 – Anforderungen an das Angebot arbeitsmedizinischer VorsorgeVerweis · Ausschuss für Arbeitsmedizin / BAuA · Stand GMBl 2014, geändert 12/2014 · baua.de