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Eine Beschäftigte ist schwanger – was ist zu tun?

Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Arbeitsmedizinische Vorsorge und Gesundheit

Kurz gesagt

Sobald Sie von der Schwangerschaft erfahren, benachrichtigen Sie unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde, prüfen den Arbeitsplatz anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung und bieten der Beschäftigten ein Gespräch an. Gefährdende Tätigkeiten sind zu beenden – zuerst durch Umgestaltung des Arbeitsplatzes, dann durch einen anderen Arbeitsplatz, erst zuletzt durch ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

Was Sie tun müssen

  1. Aufsichtsbehörde benachrichtigen. Unverzüglich, meist mit einem Formular der Behörde. In Hessen sind das die Regierungspräsidien. Welche Behörde für Sie zuständig ist, finden Sie im Mutterschutz-Finder. Dort finden Sie auch Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz.
  2. Gefährdungsbeurteilung konkretisieren. Für jeden Arbeitsplatz sollte schon vorher beurteilt sein, ob er für Schwangere geeignet ist. Jetzt legen Sie die konkreten Maßnahmen für diese Beschäftigte fest.
  3. Gespräch anbieten über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen.
  4. Schutzmaßnahmen in dieser Reihenfolge: Arbeitsplatz umgestalten, sonst ein anderer geeigneter Arbeitsplatz, erst wenn beides nicht geht ein betriebliches Beschäftigungsverbot.
  5. Dokumentieren – Ergebnis der Beurteilung, Maßnahmen und das Angebot des Gesprächs – und die Beschäftigte informieren.

Worauf es ankommt

  • Typische Grenzen im Handel: kein regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg oder gelegentliches von mehr als 10 kg ohne Hilfsmittel; nach dem fünften Monat nicht mehr als vier Stunden täglich überwiegend stehen; keine Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen; kein erhöhtes Unfallrisiko, etwa auf Leitern.
  • Arbeitszeit: keine Mehrarbeit über 8,5 Stunden täglich, keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr und keine Sonn- und Feiertagsarbeit – Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen und teils nur mit Genehmigung der Behörde.
  • Ausruhen: Die Beschäftigte muss sich während der Pausen und bei Bedarf hinlegen, hinsetzen und ausruhen können.
  • Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig.
  • Vertraulichkeit: Die Schwangerschaft dürfen Sie nicht ohne Zustimmung der Beschäftigten im Betrieb bekannt machen.
  • Kosten: Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverbot wird Ihnen über das Umlageverfahren U2 der Krankenkasse erstattet.

Rechtsgrundlagen

Dokumente und Links

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