Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Gefährdungsbeurteilung
Kurz gesagt
Ja. Sobald Sie eine Person beschäftigen – auch eine Aushilfe oder einen Minijobber –, müssen Sie die Gefährdungen bei der Arbeit beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen und das Ergebnis schriftlich festhalten. Eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht. Für Mitglieder der BGHW gibt es dafür ein kostenloses Online-Werkzeug, die Gefährdungsbeurteilung Online.
Zum Abschluss des Fernlehrgangs der BGHW werden Sie gefragt, ob Sie die bereits beantworteten Fragen dorthin übernehmen wollen. Dann wird auch automatisch ein Zugang zur GBO angelegt. In unserer Kurzanleitung zur GBO erfahren Sie mehr dazu.
Was Sie tun müssen
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen. Zum Beispiel Verkaufsraum, Kasse, Lager, Büro, Lieferfahrten – und wer dort was tut.
- Gefährdungen ermitteln. Was kann passieren? Stolpern und Stürzen, Heben und Tragen, Leitern, elektrische Geräte, Gefahrstoffe wie Reinigungsmittel, Brand, Überfall, aber auch Zeitdruck oder Konflikte mit Kunden.
- Gefährdungen beurteilen. Wie wahrscheinlich ist ein Schaden, und wie schwer wäre er? Daraus ergibt sich, was zuerst angegangen wird.
- Maßnahmen festlegen. Zuerst die Gefahr selbst beseitigen, dann technische Lösungen, dann organisatorische Regeln, zuletzt persönliche Schutzausrüstung.
- Maßnahmen umsetzen. Mit Zuständigkeit und Termin.
- Wirksamkeit prüfen. Hat die Maßnahme gewirkt, oder ist etwas Neues entstanden?
- Dokumentieren und aktuell halten. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung schriftlich festhalten. Bei Veränderungen – neue Geräte, Umbau, neue Tätigkeiten, nach einem Unfall – die Beurteilung anpassen.
Worauf es ankommt
- Psychische Belastung gehört dazu. Seit 2013 nennt das Arbeitsschutzgesetz sie ausdrücklich. Typische Punkte im Handel: Zeit- und Leistungsdruck, Alleinarbeit, schwierige Kunden, Überfallgefahr, ungünstige Arbeitszeiten. Ein kurzer Fragebogen oder ein moderiertes Gespräch mit den Beschäftigten reicht im Kleinbetrieb oft als Einstieg.
- Mutterschutz gleich mitdenken. Für jeden Arbeitsplatz ist zu beurteilen, ob er für eine schwangere oder stillende Frau geeignet wäre – auch wenn gerade niemand schwanger ist.
- Gleichartige Arbeitsplätze zusammenfassen. Drei gleiche Kassenplätze brauchen nur eine Beurteilung.
- Kein Formular-Zwang. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist, dass Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung nachvollziehbar festgehalten sind.
- Grundlage für die Unterweisung. Was Sie in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, ist zugleich der Inhalt der Unterweisung Ihrer Beschäftigten.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Arbeitsschutzgesetz – Pflicht zur Beurteilung, einschließlich psychischer Belastung (Abs. 3 Nr. 6)
- § 6 Arbeitsschutzgesetz – Dokumentation
- § 4 Arbeitsschutzgesetz – Rangfolge der Schutzmaßnahmen
- § 10 Mutterschutzgesetz – Beurteilung für schwangere und stillende Frauen
- § 3 Betriebssicherheitsverordnung – Beurteilung für Arbeitsmittel
- § 3 DGUV Vorschrift 1 – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Dokumente und Links
- Gefährdungsbeurteilung Online (GBO) der BGHWVerweis · BGHW · gefaehrdungsbeurteilung.bghw.de