Fachlich geprüft am 15. Oktober 2026Thema: Unterweisung
Kurz gesagt
Unterweisen müssen Sie vor der ersten Arbeit, bei jeder wesentlichen Veränderung und danach mindestens einmal im Jahr. Jugendliche unter 18 Jahren werden mindestens alle sechs Monate unterwiesen. Jede Unterweisung halten Sie schriftlich fest – mit Datum, Inhalt und der Unterschrift der Beschäftigten.
Was Sie tun müssen
- Inhalte aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten. Unterwiesen wird über die Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz und die Schutzmaßnahmen dagegen, außerdem über Erste Hilfe, Verhalten bei Brand und Unfall sowie Flucht- und Rettungswege.
- Vor der ersten Arbeit unterweisen. Das gilt für alle, die neu anfangen: Festangestellte, Aushilfen, Minijobber, Praktikanten. Für Leiharbeitnehmer ist der Betrieb zuständig, in dem sie arbeiten.
- Bei Veränderungen erneut unterweisen. Zum Beispiel bei neuen Aufgaben, neuen Maschinen oder Geräten, neuen Arbeitsverfahren oder nach einem Unfall.
- Mindestens einmal im Jahr wiederholen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens halbjährlich.
- Jede Unterweisung dokumentieren. Festhalten sollten Sie Datum, Themen, die unterweisende Person sowie Namen und Unterschrift der Teilnehmenden. Eine Vorlage finden Sie unten bei den Dokumenten.
Worauf es ankommt
- Verständlich unterweisen. Die Beschäftigten müssen verstehen, worum es geht. Bei geringen Deutschkenntnissen helfen Bilder, Vorführen am Arbeitsplatz oder eine Übersetzung.
- Am Arbeitsplatz statt nur im Besprechungsraum. Ein allgemeiner Vortrag genügt nicht, die Unterweisung muss auf die tatsächliche Tätigkeit eingehen. Online-Unterweisungen können ergänzen, wenn Rückfragen möglich sind und der Bezug zum eigenen Arbeitsplatz hergestellt wird. Wenn vorhanden, benutzen Sie dazu die Betriebsanweisungen.
- Unterweisung ist Arbeitszeit. Sie findet während der Arbeitszeit statt, Kosten dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden.
- Gefahrstoffe: Wer mit Gefahrstoffen umgeht, wird mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung unterwiesen, vor Beginn der Tätigkeit und danach mindestens jährlich. Die Teilnahme bestätigen die Beschäftigten mit ihrer Unterschrift.
- Nachweise aufbewahren. Eine feste Aufbewahrungsfrist schreibt das Gesetz nicht vor. Bewahren Sie die Nachweise trotzdem einige Jahre auf: Nach einem Unfall sind sie der Beleg, dass Sie Ihre Pflicht erfüllt haben.
Rechtsgrundlagen
- § 12 Arbeitsschutzgesetz – Unterweisung bei Einstellung, bei Veränderungen und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt; Leiharbeit
- § 4 DGUV Vorschrift 1 – mindestens einmal jährlich unterweisen und dokumentieren
- § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz – Jugendliche mindestens halbjährlich
- § 14 Gefahrstoffverordnung – Unterweisung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, schriftlich bestätigt
- § 12 Betriebssicherheitsverordnung – Unterweisung zu Arbeitsmitteln
- § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz – Kosten nicht zulasten der Beschäftigten
Dokumente und Links
- Vorlage UnterweisungsnachweisVerweis · BGHW – Kompendium Arbeitsschutz · kompendium.bghw.de
- Unterweisung im Kompendium Arbeitsschutz der BGHWVerweis · BGHW – Kompendium Arbeitsschutz · kompendium.bghw.de